Hinweise
für beeidigte Übersetzer und ermächtigte Dolmetscher in Nordrhein-Westfalen
Änderungen im Bereich der §D / §Ü in NW
(April 2003)
Vor kurzem gab es in NW folgende Änderungen im Bereich der §D / §Ü, die ich allen Kollegen hiermit bekannt geben möchte.
Die Verzeichnisse der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer, die bisher voneinander getrennt bei den OLG bzw. LG des Landes geführt wurden, sind mit Wirkung zum März 2003 zusammengeführt worden. Das bedeutet, dass die Anträge auf eine der beiden Ausübungsbereiche ausschließlich an das für den Wohnort des Antragstellers zuständige OLG zu richten sind.
Eine Verlegung des Wohnortes innerhalb NW muss nunmehr unverzüglich dem OLG zwecks Aktualisierung des Eintrages gemeldet werden; die Verlegung außerhalb von NW bewirkt in der Regel das Erlöschen der Ermächtigung und Allgemeinen Beeidigung. Nicht mehr gültige Bescheinigungen über die Allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung sind zurückzugeben.
Das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung zu berufen, wird nun mit landesweiter Wirkung, jedoch lediglich zeitlich befristet erteilt.
Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren muss ein erneuter Antrag gestellt werden, der kostenpflichtig ist. Zurzeit belaufen sich die Kosten für die Allgemeine Beeidigung bzw. für die Ermächtigung auf 25 bis 155 €. Die Höhe bestimmt sich im Einzelnen nach dem Prüfungsaufwand, den das OLG durchführen muss.
Im jetzt gültigen Antragsvordruck ist ebenso ausdrücklich enthalten, dass die Anerkennung als allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in bzw. ermächtigte/r Übersetzer/in nur bei einem Gericht zu beantragen ist und bei keinem weiteren Gericht ein Antrag gestellt wurde. Ebenso ist anzugeben, ob und wann bei einem anderen Gericht solche Anträge bereits gestellt oder von diesem zurückgewiesen wurden. Alle diese Angaben muss der D/Ü durch eigenhändige Unterschrift als richtig versichern (mit entsprechender straf- und zivilrechtlicher Folge bei Falschangaben).
Der Erhalt der Ermächtigung wurde in NW notenmäßig verschärft. War es bisher üblich, dass die Note "befriedigend" ausreichte, wird nunmehr festgestellt, dass "die fachliche Eignung erheblich über dem Durchschnitt" liegen muss, d.h. dass nur noch Abschlüsse mit der Note "gut" oder "sehr gut" für die Ermächtigung anerkannt werden.
Es wird noch einmal betont, dass in NW Übersetzungen von dazu ermächtigten Übersetzern nicht beglaubigt werden, sondern lediglich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bescheinigt wird. Die Befugnis für Beglaubigungen ist gemäß Beurkundungsgesetz weiterhin einem Personenkreis vorbehalten, zu denen Übersetzer nicht zählen.
Wie bisher auch, bleibt es in NW verboten, sich als "gerichtlich zugelassen" , "Gerichtsdolmetscher(in) -/übersetzer(in)" und ähnlich zu bezeichnen.
In Abweichung zu der bisherigen Praxis des OLG Hamm, wird ausdrücklich vom OLG Düsseldorf festgestellt, dass bei Vorhandensein der entsprechenden Ermächtigung und ihrer zeitlichen Gültigkeit der Übersetzer (nicht das Büro!) auf diese Ermächtigung in Briefköpfen, Visitenkarten u.ä. sprachbezogen hinweisen darf.
D. Gradincevic-Savic
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