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ATICOM-Pressemitteilung
JVEG: Gesetzgebungsverfahren NRW
ATICOM begleitet Gesetzgebungsprozess kritisch
Bereits im FORUM 2/2007 berichtete Lorraine Riach, dass die in Nordrhein-Westfalen bisher auf einer Verwaltungsvorschrift beruhende Praxis der Ermächtigung von Übersetzern und Beeidigung von Dolmetschern nicht zulässig sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2007). Aktuell werden daher keine Ermächtigungen und Beeidigungen vorgenommen sondern aufgeschoben, bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
ATICOM begleitet das Gesetzgebungsverfahren kritisch, da hier die Weichen für eine professionelle Berufsausübung der betroffenen Kolleginnen und Kollegen auf lange Zeit gestellt werden. Und der Begriff der "betroffenen Kollegen" muss deutlich weiter gefasst werden, als von den Gerichten vermutlich bisher angenommen. Diese Schlussfolgerung ist das Ergebnis einer Umfrage, die ATICOM unter Übersetzern im ganzen Bundesgebiet durchgeführt hat.
ATICOM-Umfrage zeigt Brisanz
Auf die Frage nach den Auftraggebern für beglaubigte Übersetzungen wurden die Gerichte nur für jeden dritten Fall genannt (33 % der Aufträge kamen von dort). Über die Hälfte (56 %) der Auftraggeber sind Privatpersonen, 16 % entfielen auf Polizeibehörden, 23 % auf sonstige Behörden, z. B. Standesämter. Kanzleien machen 9 % der Auftraggeber aus und die Klientel aus Industrie und Wirtschaft ist mit 46 % der zweitwichtigste Auftraggeber von beglaubigten Übersetzungen. Selbst als Zielgruppe, denen beglaubigte Übersetzungen vorgelegt werden, steht das Gericht nicht an erster Stelle, sondern erst an dritter. Denn nur 40 % der Übersetzungen, für die der Übersetzer die "Vollständigkeit und Richtigkeit" bescheinigt, sind zur Vorlage bei Gerichten gedacht, 13 % bei der Polizei und 55 % bei sonstigen Behörden. Die bundesweit erhobene ATICOM-Umfrage brachte auch Überraschendes über die zweitwichtigste Zielgruppe ans Licht. 43 % aller beglaubigten Übersetzungen werden zur Vorlage in der Industrie/Wirtschaft angefertigt. Einer Zielgruppe, die bisher nahezu nie von offizieller Seite berücksichtigt oder benannt wurde, wenn man über beglaubigte Übersetzungen sprach.
Noch eine Besonderheit, die nun belegt ist und hier angeführt werden muss, ist der Anteil, den die einzelnen "Empfänger" am Gesamtauftragsvolumen der befragten Übersetzer darstellen: Die umsatzstärkste Gruppe sind die sonstigen Behörden und Privatpersonen, für die 47 % bzw. 46 % der beglaubigten Übersetzungen angefertigt werden, während sich die Zielgruppen Gerichte mit 31 % bzw. Industrie und Wirtschaft mit 30 % Anteil am Gesamtumfang der beglaubigten Übersetzungen ungefähr die Waage halten. Folgerichtig gibt es neben Kolleginnen und Kollegen, deren beglaubigte Übersetzungen ausschließlich vor Gericht vorgelegt werden, auch solche, die ausschließlich für Industrie und Wirtschaft arbeiten.
Sieht man sich die Art der Dokumente, die ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer anfertigen, genauer an, so sind die oben genannten Zahlen nicht mehr verwunderlich. Allein dreißig unterschiedliche Dokumente von Arztberichten, Adoptionsunterlagen, Arbeitszeugnissen über Führerscheine, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Rentenbescheide, bis zu Testamenten und Erbscheinen umfasst die Palette der Aufträge für Privatpersonen, von denen die Gerichte in den meisten Fällen völlig unberührt bleiben.
Im Bereich der Industrie und Wirtschaft sieht es ähnlich aus. Auch hier sind Ausschreibungen aller Art, Angebote, Bankauskünfte, Arbeits- und Kaufverträge, Import- und Exportbescheinigungen, DIN-Normen, Versicherungsgutachten bis hin zu Geschäftsberichten und Bilanzen tägliches Brot für viele Kolleginnen und Kollegen.
Für Gerichte und Anwälte liegen die Aufgaben im Bereich des gesamten Gerichtsschriftverkehrs für ausländische Mitbürger, Rechtshilfeersuchen, Prozessunterlagen und Beweise (z. B. Webseiten), Gerichtsbescheide und Nachlassdokumente.
ATICOM fordert: Keine ausschließlich auf das Gericht ausgerichtete Bedarfsprüfung
Die Erkenntnis aus diesen nicht ganz überraschenden Ergebnissen lautet, dass die Ermächtigung zwar VON der Justiz kommt, von den Übersetzerinnen und Übersetzern allerdings nicht zwangsläufig FÜR die Justiz benötigt wird.
Es ist sicher nicht falsch anzunehmen, dass die Justiz sich nicht bewusst ist, dass es zusätzlich zu jedem vor Gericht tätigen Übersetzer noch zweimal so viele Kollegen gibt, die nicht für die Justiz arbeiten. Auch diese Übersetzer erstellen beglaubigte Übersetzungen und müssen auch in Zukunft dazu in der Lage sein. Eine in der Gesetzesvorlage offenbar diskutierte Bedarfsprüfung, die durch die Gerichte erfolgt und sich ausschließlich am Bedarf der Gerichte orientiert und die letztendlich über die Vornahme oder Verweigerung einer Ermächtigung entscheiden soll, ist für ATICOM nicht akzeptabel. Bei einem aufgrund des viel zu eng gefassten, somit klein gehaltenen Bedarfskreises an ermächtigten Übersetzern besteht die Gefahr, dass die Nachfrage von Auftraggebern aus dem privaten Bereich sowie aus Industrie und Wirtschaft künftig nicht mehr bedient werden kann und dass für Übersetzerinnen und Übersetzer, die trotz entsprechender Qualifikation aufgrund erschöpfter Quote keine Ermächtigung mehr erlangen können, ein Wettbewerbsnachteil entsteht.
ATICOM fordert: Qualifikationszwang
Seit seiner Gründung ist ATICOM ein Synonym für Qualität und Qualifikationsanforderung in der Übersetzerbranche. Beides ist untrennbar mit dem Profil des Verbandes verbunden. Daher ist es für ATICOM nur konsequent, die Ermächtigungen und Beeidigungen für Übersetzer und Dolmetscher mit entsprechender Qualifikationsanforderung wie Hochschulabschluss oder öffentlich-rechtlichem Abschluss und fundierten Rechtssprachkenntnissen zu koppeln. Ausnahmen dürfen nur in den Fällen der Exotensprachen genehmigt werden, in denen keine Berufsabschlüsse angeboten werden.
Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Übersetzungs- oder Dolmetschwesens, dem sog. Rüstzeug für die Berufsausübung, sind für ATICOM selbstverständlich. Professionalität lässt sich auch nur schlecht durch Gesetzestexte regeln. Daher können auch fremdsprachlich begabte Juristen ohne entsprechende erlernte Dolmetsch- und Übersetzerqualifikation, die in einem vierjährigen Vollstudium gelehrt wird, nicht als fachlich qualifiziert zur Erlangung einer Ermächtigung betrachtet werden.
ATICOM fordert: Öffentliche Liste und Ladungszwang aus der Liste
Setzt man Qualifikation für die Ermächtigung und Beeidigung voraus, muss konsequenterweise auch gelten, dass eine Beauftragung nicht ermächtigter oder Ladung nicht beeidigter Kolleginnen und Kollegen, wie sie regelwidrig heute gelegentlich vorkommt, inakzeptabel ist. Die Liste der ermächtigten und beeidigten Übersetzer und Dolmetscher soll daher bei der Beauftragung bzw. Ladung ausschließlich als Grundlage gelten.
Zudem soll die Liste der ermächtigten Übersetzer und beeidigten Dolmetscher öffentlich sein. So können - wie es die ATICOM-Umfrage nun belegt - auch die zahlenmäßig wichtigsten Kundenkreise wie Privatpersonen, sonstige Behörden und Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft gezielt nach Kolleginnen und Kollegen mit der benötigten rechtlichen Legitimation und nachgewiesener Qualifikation suchen.
ATICOM hat dieser besonderen Notwendigkeit bereits Rechnung getragen und bietet auf der verbandseigenen Internetseite (www.aticom.de) eine Suchfunktion speziell nach ermächtigten Übersetzern und beeidigten Dolmetschern an.
ATICOM fordert: Verlängerungspflicht kostenlos
Die Pflicht, eine Ermächtigung bzw. Beeidigung im Abstand von fünf Jahren jeweils neu zu beantragen, ist ein probates Mittel gegen die Anhäufung von Karteileichen in der Liste der ermächtigten Übersetzer und beeidigten Dolmetscher. Allerdings sollte die Verlängerung für die Ermächtigten und Beeidigten kostenlos möglich sein.
ATICOM fordert: Länderübergreifende einheitliche Regelungen
Es liegt in der Natur der Sache, dass Übersetzer und Dolmetscher grenzüberschreitend tätig sind. Dies ist innerhalb der Bundesrepublik ebenso zutreffend wie weltweit. Lediglich ein ganz geringer Prozentsatz, nämlich unter 3 % der befragten Übersetzerinnen und Übersetzer arbeiten ausschließlich innerhalb der Grenzen ihres Bundeslandes. Alle anderen Befragten gaben an, dass sie grenzüberschreitend für Auftraggeber / Zielgruppen in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten der Europäischen Union und darüber hinaus tätig sind. Eine EU-weite Regelung zu fachlichen Voraussetzungen wäre wünschenswert. Als ersten Schritt dazu vertritt ATICOM die Ansicht, dass das Wohnsitzerfordernis für eine Ermächtigung bzw. Beeidigung fallen gelassen werden sollte.
ATICOM fordert: Beteiligung des Berufsverbandes
Als Fachverband der Berufsübersetzer und Berufsdolmetscher ist ATICOM ein qualifizierter und kompetenter Vertreter des von der Gesetzgebung betroffenen Berufsstandes. Er ist daher bereit, im Vorfeld der Gesetzes-Verabschiedung als Ansprechpartner für den gesetzgebenden Landtag für fachliche Fragen und Klärungen zu diesem Berufsstand zur Verfügung zu stehen. Daher würde ATICOM eine öffentliche Anhörung der Berufsverbände nicht nur begrüßen, sondern er fordert sie im Interesse des Verbraucherschutzes auch ein.
Für ATICOM: Jutta Profijt
(Veröffentlichung frei mit Quellenangabe: ATICOM e.V.)
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