Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Verbandes
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des
Vorstandes
§ 16 Beirat
§ 17 Zuständigkeit des Beirates
§ 18 Ressorts
§ 19 Aufnahmeausschuss, Arbeitsgruppen
und Sachgebietsleiter
§ 20 Regionalstellen
§ 21 Geschäftsstelle
§ 22 Vermittlungsausschuss
§ 23 Wahlen
§ 24 Institute
§ 25 Auflösung des Verbandes
§ 26 Regelwerke
§ 27 Satzung
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen "ATICOM - Fachverband der Berufsübersetzer
und Berufsdolmetscher e.V".
(2) Sitz des Verbandes ist Bonn. Er ist im Vereinsregister Bonn unter
VR 2304 eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Verbandes ist die Vertretung der berufsständischen
Interessen von Dolmetschern und Übersetzern auf nationaler und internationaler
Ebene.
(2) Aufgaben des Verbandes sind insbesondere
- Professionalisierung des Berufsstandes
- Weiterentwicklung des Standesrechts
- Information der Öffentlichkeit und Beratung der Bedarfsträger
- Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
- Förderung des Qualitätsbewusstseins
- Beratung in Fragen von Versicherungen und der Altersvorsorge für
Mitglieder
- Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten für Dolmetscher und
Übersetzer auf den Gebieten von Forschung und Lehre
- Förderung der deutschen Sprache
- Förderung der internationalen und interkulturellen Verständigung
durch sprachliche Kommunikation
- Förderung der internationalen und interkulturellen Verständigung
und des Wissenstransfers durch Kooperation in mehrsprachigen Terminologievorhaben
- Nachwuchsförderung
(3) Zur Wahrnehmung der berufsständischen Interessen kann der
Verband Mitglied in anderen Verbänden und Organisationen werden.
(4) Die Verfolgung parteipolitischer, ideologischer oder konfessioneller
Ziele ist ausgeschlossen.
(5) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vollmitglied kann grundsätzlich jeder Dolmetscher und Übersetzer
werden, der eine ausreichende berufliche Qualifikation nachweisen kann
und der diesen Beruf auch persönlich ausübt. Als Nachweis gelten
die Abschlüsse der Mitglieder der CIUTI. Dolmetscher und Übersetzer
mit einem staatlich anerkannten Abschluss (z.B. einer deutschen Industrie-
und Handelskammer) müssen zusätzlich eine ausreichende Berufserfahrung
nachweisen. Sogenannte "Quereinsteiger" können ebenfalls aufgenommen
werden, sofern sie den Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation und einer
ausreichenden Berufserfahrung erbringen. Vollmitglieder zahlen den vollen
Mitgliedsbeitrag und sind voll stimmberechtigt, insofern sie die Voraussetzungen
des § 6 (1) erfüllen.
(2) Mitgliedsanwärter kann werden, wer zwar die formellen Aufnahmebedingungen
nicht voll erfüllt, aber die Möglichkeit sieht, sie zu erwerben.
Die Mitgliedsanwartschaft ist jedoch auf 2 Jahre beschränkt. Mitgliedsanwärter
haben Anspruch auf die Mitgliedsvorzugskonditionen für die vom Verband
angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen. Sie sind jedoch weder stimm-
noch wahlberechtigt (weder passiv noch aktiv).
(3) Studenten können auch als Studentenmitglieder aufgenommen werden.
Sie zahlen einen angemessenen Mitgliedsbeitrag. Sie sind nicht stimmberechtigt (weder passiv noch aktiv). Sobald sie den erforderlichen Abschluss nachweisen können, werden sie Vollmitglied. Die Studentenmitgliedschaft ist auf höchstens 14 Semester (7 Jahre) begrenzt.
(4) Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
(5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag und die Entrichtung der Aufnahmegebühr bzw. des entsprechenden
Mitgliedsbeitrages.
(6) Bei eventuellen Verschmelzungen durch Aufnahme anderer Vereine sind
deren Mitglieder ab dem Zeitpunkt der Löschung des aufgenommenen Vereins
Mitglieder des Verbandes.
(7) Sollte der Verband von einem anderen Verband übernommen werden,
sind die Mitglieder ab dem Zeitpunkt der Löschung des jetzigen Verbandes
automatisch Mitglieder im aufnehmenden Verband.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung
von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten
ist.
(3) Wenn ein Studentenmitglied den Antrag auf Aufnahme als ordentliches
Mitglied nach Beendigung des Studiums nicht stellt, erlischt die Studentenmitgliedschaft automatisch.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied mitgeteilt.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Verbands verletzt oder gegen die Regeln des Verbandes verstößt,
kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung
bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist beim Vorstand
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verband ist eine einmalige Aufnahmegebühr
zu zahlen. Außerdem werden von den Vollmitgliedern, Mitgliedsanwärtern
und Studentenmitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben des Verbandes können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen
und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, soweit es
sich nicht um interne Umlagen einzelner Einrichtungen des Verbandes handelt.
Näheres regelt die Finanzordnung, die sich der Verband gibt.
(3) Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet haben,
erscheinen nicht in dem als Werbeträger gedachten Mitgliederverzeichnis.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen
und Umlagen befreit.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Vollmitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht
für alle vom Verband eingerichteten Ämter. Mitglieder, die trotz
Mahnung mit ihrer Beitragszahlung gemäß Finanzordnung in Verzug
sind, haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
(2) Die Mitglieder fördern die Zwecke des Verbandes nach bestem
Können und Wissen.
(3) Mitgliedsanwärtern ist die Führung des Kürzels "ATICOM"
nur in Verbindung mit dem Zusatz "Mitgliedsanwärter" gestattet.
(4) Studentenmitgliedern ist die Führung des Kürzels "ATICOM"
nicht gestattet.
§ 7 - Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und
der Beirat.
§ 8 - Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder mittels Vollmacht ausgeübt werden, wobei dem vertretungsberechtigten Mitglied nicht mehr als drei Vollmachten übertragen werden dürfen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes
und für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung der Finanzpläne jeweils für die nächsten
beiden Geschäftsjahre;
Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Berichts des Beirats;
c) Genehmigung und Änderung der Finanzordnung und sonstiger Regelwerke
außerhalb der Satzung für den gesamten Verband;
d) Festsetzung der jeweiligen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen;
e) Abberufung von Amtsträgern;
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
über die
Auflösung des Verbandes;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Einrichtung von ständigen Arbeitsgruppen.
§ 9 - Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll
die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung schlägt der
Vorstand vor.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung
der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt
die Versammlung.
§ 10 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder
vom Beirat einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragen.
§ 11 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn den Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter im Einklang
mit dem Vereinsrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und
der ihr nachgeschalteten Regelwerke ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
(5) Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie mindestens zwei und höchstens
vier weiteren Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis
ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verband gegenüber verpflichtet,
dieses Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 - Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ bzw. Gremium des
Verbands übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) verbandspolitische Richtlinienkompetenz;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung; c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirates;
d) Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und des Finanzplans.
(2) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand
eine Beschlussfassung des Beirats herbeiführen.
(3) § 17 bleibt unberührt.
§ 14 - Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre.
(2) Für die Durchführung der Vorstandwahlen ist der Wahlausschuss zuständig.
(3) Der Vorsitzende und der Schatzmeister werden ad personam gewählt.
Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vollmitglieder des Verbandes
gewählt werden. § 6 Ziff. (1) bleibt unberührt. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird vom Vorstand ein
Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert. Einigt
sich der Vorstand nicht auf ein zu kooptierendes Mitglied, bestellt der
Beirat ein Ersatzvorstandsmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung
im Amt bleibt.
§ 15 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit Ankündigung
der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen
soll eingehalten werden. Sitzungen sind in Abständen von höchstens
acht Wochen durchzuführen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen,
wobei die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit aller gewählten
Vorstandsmitglieder erfolgt. Bei Widerspruch eines Vorstandsmitglieds gegen
eine schriftliche Abstimmung ist eine schriftliche Beschlussfassung
nicht möglich.
(4) Beschlüsse des Vorstandes sind zu dokumentieren und fortlaufend
zu numerieren.
§ 16 - Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den Regionalstellenleitern sowie den Ressortleitern.
Er wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirats gilt §
15 der Satzung entsprechend.
(3) Beschlüsse des Beirates über Ausgaben, die nicht im Finanzplan
vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 17 - Zuständigkeit des Beirates
(1) Der Beirat ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Mitgliedschaften in anderen Vereinigungen;
b) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung auf Antrag des Vorstands;
c) Mitsprache bei Entscheidungen über Verbindung zu Ausbildungsstätten.
(2) § 8 bleibt unberührt.
§ 18 - Ressorts
(1) Im Einklang mit §2.2 richtet der Verband ständige Ressorts
ein.
(2) Die Leiter der Ressorts werden von den Mitgliedern für jeweils
zwei Jahre gewählt.
(3) Die Ressortleiter sind Mitglieder des Beirats des Verbandes.
(4) Die Leiter der Ressorts führen ihre Ressorts entsprechend der
Strategie und Politik des Verbandes, die vom Vorstand bestimmt werden.
(5) Der Leiter des Ressorts "Mitgliederzeitschrift" ist für die
Zeitschrift des Verbandes als Redakteur verantwortlich.
(6) Die Leiter der Ressorts berichten dem Vorstand regelmäßig.
§ 19 - Aufnahmeausschuss, Arbeitsgruppen und Sachgebietsleiter
(1) Der Verband verfügt über einen Aufnahmeausschuss.
(2) Der Aufnahmeausschuss hat drei gewählte Mitglieder. Bei
Ausscheiden eines dieser Mitglieder wird vom Aufnahmeausschuss ein
Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert. Einigt
sich der Aufnahmeausschuss nicht auf ein zu kooptierendes Mitglied,
bestellt der Beirat ein Ersatzaufnahmeausschussmitglied, das bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
(3) Der Aufnahmeausschuss entscheidet in Zweifelsfällen auf
Antrag des Vorstandes über Anträge auf Aufnahme in den Verband.
(4) Der Verband kann vorübergehende oder ständige Arbeitsgruppen
einsetzen. Arbeitsgruppen sind auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern
einzurichten. Zuständig für die Einrichtung der Arbeitsgruppen
ist bei ständigen Arbeitsgruppen die Mitgliederversammlung und bei
vorübergehenden Arbeitsgruppen der Sachgebietsleiter. Eine Mitarbeit
von Personen, die nicht Mitglieder des Verbandes sind, kann für die
Arbeitsgruppen durch Beschluss der jeweiligen Arbeitsgruppe zugelassen
werden. Diese Personen haben in der Arbeitsgruppe kein Stimmrecht.
(5) Für einzelne Sachgebiete können vom Vorstand und/oder
durch Beschluss der Mitgliederversammlung Sachgebietsleiter eingesetzt
werden.
§ 20 - Regionalstellen
(1) Es werden Regionalstellen eingerichtet.
(2) Eine Regionalstelle wird von einem Regionalstellenleiter geleitet.
(3) Regionalstellen haben folgende Aufgaben:
a) Interessenwahrung auf regionaler Ebene;
b) regionale Anlaufstelle für Mitglieder;
c) Organisation von regionalen Veranstaltungen;
d) Koordinierung von Bezirksgruppen.
§ 21 - Geschäftsstelle
Der Verband hat eine Geschäftsstelle.
§ 22 - Vermittlungsausschuss
(1) Der Vermittlungsausschuss ist für alle verbandsinternen
Streitigkeiten zuständig.
(2) Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei Verbandsmitgliedern,
die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt
werden.
(3) Der Vermittlungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 23 - Wahlen
(1) Für Wahlen ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung
zuständig. Jedoch können Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert
sind, ihre Stimme mittels der der Einladung beigefügten Wahlunterlagen
abgeben.
(2) Für die Durchführung von Wahlen wird ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss gebildet, der von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre asynchron zur Vorstandswahl gewählt wird. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Kandidatenvorschläge sowie Kandidaturen sind dem Vorsitzenden
des Wahlausschusses bis zu dem von ihm bekanntgegebenen Termin mitzuteilen.
Bei Wahlen können vorbehaltlich von § 6 (1) alle Mitglieder kandidieren.
(4) Stimmen bei Wahlen müssen bis zu dem vom Vorsitzenden des Wahlausschusses
angegebenen Zeitpunkt abgegeben werden.
(5) Bei der Bemessung von Fristen ist bei Briefen des Wahlausschusses
das Datum des Poststempels und bei Briefen der Mitglieder das Datum des
Eingangs maßgebend.
(6) Die Wahlergebnisse werden auf der Mitgliederversammlung bekanntgegeben
und im Protokoll festgehalten.
(7) Nähere Einzelheiten zum Ablauf von Wahlen können in einer
Wahlordnung geregelt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung
bedarf.
§ 24 - Institute
Der Verband kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Institute
einrichten.
§ 25 - Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt
an eine gemeinnützige juristische Person zur Verwendung für die
dolmetsch- und übersetzungswissenschaftliche Forschung. Über
den Empfänger beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
§ 26 - Regelwerke
Der Verband gibt sich
- eine Finanzordnung
- sowie eine Berufs- und Ehrenordnung.
§ 27 - Satzung
Der Vorstand wird bevollmächtigt, eventuell vom Vereinsregister
geforderte Änderungen dieser Satzung vorzunehmen.
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