Tipps für Übersetzer und Dolmetscher
Hinweise und Tipps zu Fragen, die mit der Ausübung des Übersetzer- und Dolmetscherberufs zusammenhängen
EU-Entschließung: Recht auf Verdolmetschung und Mindestanforderungen für
Dolmetscher/Übersetzer
Fahrplan, Rahmenbeschluss und Entschließung des Rates der EU bezüglich des
Rechts auf Verdolmetschung, Mindestanforderungen für Dolmetscher/Übersetzer.
Sie finden die deutsche Version des Dokuments unter
http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/09/st14/st14552-re01.de09.pdf
mitgeteilt von Frau Susanne Goepfert
Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Rechtssprache
Der Vorstand weist erneut darauf hin, dass alle alten Ermächtigungen Ende 2010 auslaufen und eine Verlängerung zu beantragen ist. Da viele wahrscheinlich erst in den letzten Monaten feststellen werden, dass ihnen dieser Nachweis fehlt, werden unsere Rechtsseminare entsprechend schnell ausgebucht sein.
Alle Interessenten sollten sich bereits jetzt entsprechend in Eigenstudium selbst vorbereiten oder die ATICOM-Rechtsseminare besuchen, die das Prüfungswissen mit Hilfe von referierenden Anwälten speziell auf die Bedürfnisse der Dolmetscher und Übersetzer ausgerichtet vermitteln, damit sie die Prüfung noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist ablegen können.
Siehe auch den Bericht über das erste Repetitorium: "Professionelles Verhalten vor Gericht".
Susanne Goepfert
Allgemeine Verfügung des Justizministers (3162-I.4) bringt grundlegende Änderungen zur Ladungspraxis von Dolmetschern bzw. Auswahl von Übersetzern im Justizbereich
- ein weiterer Erfolg der ATICOM-Bemühungen
Das Justizministerium NRW hat erfreulicherweise eine Allgemeine Verfügung zum neuen Dolmetscher- und Übersetzergesetz mit sofortiger Wirkung erlassen, in der es der von ATICOM seit Jahren immer wieder vorgetragenen Forderung endlich gefolgt ist, nicht nur ein Verzeichnis der persönlich geeigneten Dolmetscher und Übersetzer zu führen, sondern auch gleichzeitig die tatsächliche Anwendung dieser Liste durch persönliche Ladung von Dolmetschern bzw. Beauftragung von Übersetzern ausschließlich gemäß dieser Liste festzuschreiben. Diese Verfügung gilt auch "für alle Fälle, in denen Bedienstete der Justiz eine Auswahl von Dolmetschern und Übersetzern für dienstliche Belange zu treffen haben und eine richterlich oder staatsanwaltliche Anordnung nicht besteht".
Damit dürfte die bisherige, von uns stets angeprangerte Praxis, insbesondere der Ge-schäftsstellen, endlich der Vergangenheit angehören, die ja dazu neigten, Ladungen und Beauftragungen an Makler und Personen zu senden, die selbst ihre fachliche und persönliche Qualifikation nie unter Beweis gestellt haben und folgerichtig auch nie auf der Liste der allgemein beeidigten Dolmetscher bzw. Ermächtigten Übersetzer standen und qua definitionem überhaupt stehen können.
Da aber die Erfahrung lehrt, dass "Papier geduldig" ist und auch Verfügungen des obersten Dienstherren in unserem Lande lange brauchen, bis sie auch tatsächlich in der Praxis einer Behörde umgesetzt werden, bitte ich alle Mitglieder bzw. Kollegen und Kolle-ginnen auf diesem Wege, verstärkt darauf zu achten, wie die Ladungs- und Beauftragun-gspraxis nunmehr im Lande NRW abläuft und mir Mißstände bzw. Verstösse gegen diese Verfügung sofort per mail zu melden.
Bitte führen Sie dabei eine kurze Schilderung des Sachverhaltes an.
Ihre Informationen und Schilderung werde ich selbstverständlich vertraulich behandeln.
D. Gradincevic-Savic
Stellv. Vorsitzende
Ressortleiterin §D/§Ü
Gradincevic@online.de
Neues Gesetz beschlossen
(Januar 2008)
Neues Dolmetscher- und Übersetzergesetz in NRW verabschiedet
Aktuelle Informationen unter http://www.justiz.nrw.de oder im Wortlaut als pdf.Datei
Am 23.01.2008 hat der Landtag das neue, von uns in vielen Punkten des damaligen Entwurfes kritisierte Dolmetscher- und Übersetzergesetz in NRW verabschiedet. Es tritt am 01.03.2008 in Kraft und hat aufgrund einiger Bestimmungen auf uns alle Auswirkungen - auch auf diejenigen, die bisher zeitlich unbeschränkt ermächtigt und/oder allgemein beeidigt waren, der sog. "Alt-Bestand".
ATICOM hatte im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung eine über 20 Seiten starke Kommentierung der einzelnen Gesetzespunkte an alle im Gesetzesverfahren beteiligten Mitglieder des Rechtsausschusses im Landtag NRW sowie an das Justizministerium NRW zugestellt. Als sog. Lobbyist der Berufskollegen nahm ATICOM auch an mehreren Anhörungsterminen im Landtag teil, bei denen wir sehr ausführlich den Entscheidungsträgern unsere Stellungnahme und die aus der Umfrage hervorgegangenen Regelungswünsche der Mitglieder im Bezug auf das neue Gesetz anführten. Insbesondere haben wir dabei immer wieder auf die Bedeutung der Ermächtigung/Allg. Beeidigung auch für die in der Wirtschaft, also außerhalb des eigentlichen engen Justizbereiches (Gericht, Staatsanwaltschaft) tätigen Kollegen hingewiesen.
Nun liegt der Gesetzestext vor und wir können einen Teilerfolg verbuchen. Die Hauptbeschränkung, die wir vehement mit zahlreichen Argumenten und Stellungnahmen bekämpft haben, ist tatsächlich trotz zunächst starker Widerstände in den Kreisen der Entscheidungsträger fallen gelassen worden. Die bisherige Regelung im Gesetzesentwurf, in der noch die verpflichtend zu führende Bezeichnung stand, dass der Übersetzer/Dolmetscher lediglich "für die Gerichte…" ermächtigt wäre, ist nunmehr im verabschiedeten Gesetz durch den von ATICOM gemachten Kompromissvorschlag ersetzt worden. Es heißt daher entsprechend in Zukunft "Durch den OLG-Präsidenten ermächtigter Übersetzer für die ….Sprache", ohne jedwede Beschränkung und kann somit auch für die Wirtschaft u.a. genutzt werden.
Ein weiterer ATICOM-Wunsch, nämlich dass die bisher unter Verschluss gehaltene Liste der Ermächtigten/Allgemein Beeidigten im Internet veröffentlicht und somit nicht nur überprüfbar, sondern auch den potentiellen Auftraggebern auch außerhalb der Gerichtsbereiche frei zugänglich wird, ist ebenfalls im Gesetz umgesetzt worden.
Dennoch bleibt ein Wermuthstropfen.
Mit diesem Gesetz werden alle bisher erteilten Ermächtigungen und Allgemeinen Beeidigungen, der sog. Altbestand, spätestens zum 31.12.2010 außer Kraft gesetzt, auch wenn die Ermächtigung und/oder Allg. Beeidigung bisher zeitlich unbeschränkt galt. Eine darüber hinausgehende Ermächtigung / Allg. Beeidigung muss dann auf der Grundlage der neuen Kriterien beantragt werden. Sie gilt dann, so sie erteilt wird, in Zukunft nur noch zeitlich begrenzt und ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.
Für die Übergangszeit bis zum 31.12.2010 müssen alle bisher Ermächtigten / Allg. Beeidigten einen kostenlosen Antrag auf Übernahme in die neue öffentliche Liste stellen. Ohne diesen Antrag erfolgt keine Übernahme in diese neue Liste.
Die Oberlandesgerichte des Landes haben in der Zwischenzeit begonnen, alle bisher Ermächtigten/Allg. Beeidigten anzuschreiben und unter Beifügung von entsprechenden Antragsvordrucken auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen.
Aus gegebenem Anlass möchte ich daher alle Kollegen/innen darauf hinweisen und aufrufen, diesen Übernahmeantrag umgehend auszufüllen und an die entsprechenden OLG zu senden. Sollten Sie in den nächsten Tagen kein solches Anschreiben erhalten, wenden Sie sich direkt an das für Ihren Wohnort zuständige OLG.
D. Gradincevic-Savic
Ressortleiterin §D/§Ü
Gesetzliche Grundlage für Beeidigung
(Januar 2007)
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.01.2007 - 6 C 15/06 - entschieden, dass Verfahren zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetscher/innen (§ 189 GVG) und zur Ermächtigung von Übersetzer/innen (§ 142 Absatz 3 ZPO) einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Verwaltungsvorschriften reichen nicht aus.
Im Land Nordrhein-Westfalen fehlt die danach erforderliche Rechtsgrundlage (Dolmetscher- und Übersetzergesetz), so dass Anträge auf Eintragung, allgemeine Beeidigung und Ermächtigung vorläufig nicht mehr bearbeitet werden können. Das erforderliche Gesetz ist in Vorbereitung.
Sobald das Gesetz verabschiedet ist, werden nähere Informationen zu den zu erfüllenden Voraussetzungen und dem Verfahren bekannt gemacht.
mitgeteilt von Frau Gradincevic-Savic
Amtlicher Vordruck für Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2005 verbindlich
(April 2005)
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12. 2004 beginnen, haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung jetzt definitiv nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck wurde neu aufgelegt, nachdem 2004 das erste Formular nach vielen Einwendungen ganz zurückgezogen worden war.
Nur für Kleinunternehmer, deren Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro liegen, wird es laut Schreiben des BMF "nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird", die aber natürlich den gesetzlichen Vorschriften entsprechen muss
Da das BMF-Schreiben, das diese Regelung nunmehr verbindlich einführt, vom 10. Februar 2005 stammt, erfolgt hier eine rückwirkende Regelung. Wegen der Auswirkungen einer solchen rückwirkenden Vorschrift und der weiterhin als nicht befriedigend bezeichneten Formulare und deren Erläuterungen hat sich zwar die Bundessteuerberaterkammer gegen das neue Formular und seine Verwendung bereits im laufenden Jahr ausgesprochen. Ob es aber erneut Änderungen oder zusätzliche Ausführungsverordnungen dazu geben wird, davon ist derzeit nicht auszugehen.
Der amtliche Vordruck für 2005 und die dazu gehörigen Erläuterungen sind zu finden auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter
http://www.bundesfinanzministerium.de
mitgeteilt von Frau Susanne Goepfert
In NRW Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin auf Papier zugelassen!
(April 2005)
In NRW können die Umsatzsteuervoranmeldungen nun doch bis auf weiteres auf Papier abgegeben werden, ohne dass dies Sanktionen zur Folge hat!
Dies wurde nach einer Sitzung der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben des Finanzministeriums NRW an die Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Münster veranlasst. Eine bundesweite gesetzliche Regelung, die die effektive Handhabung klarstellt, soll angeregt werden.
Das Schreiben ist zu finden im Wortlaut unter
http://www.mediafon.net
mitgeteilt von Frau Susanne Goepfert
Vergütung nach JVEG – erhöhter Honorarsatz
(Januar 2005)
Das Oberlandesgericht München, 11. Senat, hat unter dem Aktenzeichen 11 W 2931/04 der Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Honorarrechnung einer Übersetzerin, in der diese wegen der Schwierigkeit der Übersetzung einen erhöhten Honorarsatz geltend machte, nicht stattgegeben. Der Übersetzerin wurden € 1,85/Zeile für die Übersetzung eines Versäumnisurteils
einschließlich Rechtsmittelbelehrung und Kostenfestsetzungsbeschluss ins Italienische zugesprochen. Der Beschluss kann nicht mehr durch Rechtsbehelfe angefochten werden.
Auszug aus der Begründung:
"Gerichtliche Urteile, Ladungen und sonstige Verfügungen enthalten in der
Regel zahlreiche Ausdrücke aus dem juristischen Fachgebrauch, deren richtige
Übersetzung ohne Beherrschung der Fachterminologie nicht gewährleistet ist
(OLG Bamberg JurBüro 1973, 354). Die gebotene Auslegung der Bestimmung des §
11 Abs. 1 Satz 2 JVEG ergibt, dass eine Erhöhung des Honorarsatzes sicher
nicht bereits dann gewollt ist, wenn nur ganz wenige Fachbegriffe zu
übersetzen sind. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Verwendung von
Fachausdrücken zu einer Erschwerung der Übersetzung führt. Davon kann in der
Regel ausgegangen werden, wenn ein Text nicht nur vereinzelt juristische
Fachausdrücke enthält. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine
normal "mühevolle" Übersetzung, die vom Mindestsatz abgedeckt wird (Hartmann
Kostengesetze, 34. Aufl., § 11 JVEG Rdnm. 6 und 7).
... Das Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz regelt zwar das Honorar
für Übersetzungen, die für den Justizbereich bestimmt sind. Hieraus kann
jedoch nicht geschlossen werden, dass jede vom Gericht in Auftrag gegebene
Übersetzung auch juristische Fachausdrücke enthalten muss. Es kann sich dabei
vielmehr um Schreiben jeglicher Art handeln."
Dem von Kostenbeamten häufig angeführten Argument, juristische Fachausdrücke könnten nicht zur Vergütungserhöhung führen, weil deren Kenntnis bei erfahrenen Gerichtsübersetzern vorauszusetzen sei und mit Fachausdrücken im JVEG nur nichtjuristische Fachausdrücke gemeint seien, wird damit die Grundlage entzogen.
Es verspricht also durchaus Erfolg, sich mit Antrag auf richterliche Festsetzung und Beschwerde gegen Honorarkürzungen zu wehren.
mitgeteilt von Frau Gradincevic-Savic
Ab Januar 2005 papierlose Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich
(Dezember 2004)
Durch das Steueränderungsgesetz vom 15. Dez. 2003 (BGBl. I, S. 2645) werden Arbeitgeber und Unternehmer ab Januar 2005 zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen und der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Hierbei gilt noch eine Übergangsfrist bis zum März 2005.
Speziell für kleine und mittlere Unternehmen hat die Finanzverwaltung das Elster®-Formular konzipiert, das ggf. auch bei der elektronischen Meldung von Steuererklärungen und Anlagen genutzt werden kann, z. B. für die Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung. Im Gegensatz zu der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine solche elektronische Meldung für diese Jahreserklärungen jedoch noch keineswegs Pflicht und sie müssen in jedem Fall auch weiterhin zumindest zusätzlich in Papierform abgegeben werden, damit sie eine rechtsverbindliche Unterschrift tragen.
Das Elster®-Formular für 2004/2005 steht ab Mitte Januar auf den Internetseiten der Finanzverwaltung zum kostenlosen Download bereit unter http://www.ElsterFormular.de.
Die entsprechende CD-ROM kann auch ab Ende Januar gratis bei den Finanzämtern abgeholt werden. Eine online Aktualisierung der Software ist vorgesehen. Außerdem kann man auf der Internetseite von Elster bereits die alten Formulare herunterladen und sich eine Demonstrationsanleitung zum Ausfüllen der Formulare ansehen. In jedem Fall muss vor der ersten Übersendung der elektronischen Steuermeldung eine „Teilnahmeerklärung zur Datenübermittlung“ – ebenfalls herunterladbar auf der Elster-Seite – per Post an das zuständige Finanzamt gesandt werden.
Unter dem Link zu den FAQs, der auf der oben genannten Internetseite zu finden ist, werden Tipps gegeben für die Umgehung der auf dem eigenen PC installierten Firewall, da ggf. der Port 8000 zur Kommunikation mit der Finanzverwaltung geöffnet werden muss. Auch ist zu beachten, dass evtl. unter Windows 2000 und XP zum Herunterladen der Datei Administratorrechte eingeräumt werden müssen.
Wer z. B. solche technischen Anforderungen nicht direkt erfüllen kann, fiele vorerst unter den Ausnahmefall: „Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung in herkömmlicher Form auf Papier oder per Telefax abgegeben wird.“
Eine weitere Ausnahme bildet auch NRW.
Siehe auch das Informationsblatt unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage 26628/Faltblatt-ELSTER-fuer-Arbeitgeber-und Unternehmer-2004.pdf (PDF-Datei, 94 kB)
Hinweis für Übersetzer im Geltungsbereich des JVEG
(Oktober 2004)
Zahlreiche Kollegen haben in den vergangenen Wochen beklagt, dass Anweisungsbeamte die Schreibgebühr nicht mehr anerkennen bzw. streichen.
In diesem Zusammenhang weist Frau Gradincevic-Savic, ATICOM-Ressortleiterin für beeidigte Dolmetscher/ermächtigte Übersetzer, dringend auf die Mitteilung von Herrn Dr.
Peter Bleutge hin, der seit Jahren als Kommentator des ZSEG und nun
auch fürs JVEG spezialisiert ist, die bei Widersprüchen gegen diese
Streichung sehr hilfreich ist:
Am Gebührentatbestand für den Auslagenersatz für Schreibgebühren hat sich im
Grundsatz nichts geändert, so dass - wie bisher - auch die Übersetzer den
Anspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG geltend machen können. Geändert
hat sich nur die Art und Weise der Berechnung.
Die Berechnung erfolgt nicht mehr nach der Zahl der Seiten, sondern nach der
Zahl der Anschläge, wobei Leeranschläge mit einbezogen werden, d.h. eine
Seite mit 2.700 Anschlägen und 0,75 EUR pro 1000 Anschlägen entspricht einer
herkömmlichen DIN-A4-Seite mit 2 EUR Auslagenersatz.
In der Rechnung ist daher statt der Seitenzahl lediglich die Anschlagszahl
anzuführen.
Mit anderen Worten: Abgesehen von der neuen Berechnung der Schreibgebühr ist
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG im Wortlaut gleich mit § 8 Abs.1 Nr. 3 ZSEG. Die
bisherige Rechtsprechung, wonach die Schreibgebühr für Übersetzer
entsprechend anwendbar ist, gilt insoweit fort (vgl. Meyer/Höver/Bach, 22.
Aufl. 2002, § 17 Rdnr. 19.1.)
Allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen empfohlen wird die gerade
auf den Markt gekommene Broschüre von Herrn Dr. Bleutge "Gebühren für
Gutachter, Tipps für die Honorarabrechnung der Gerichtssachverständigen nach
neuem Recht", die auf 123 Seiten eine Übersicht über das neue JVEG gibt und
zum Preis von 15 € unter bestellservice@verlag.dihk.de, Fax-Nr. 0228/4224593, zu beziehen ist.
ZSEG-Nachfolgegesetz JVEG seit 1.7.2004 in Kraft
Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Nachfolgegesetz zum Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) ist am 1.7.2004 in Kraft getreten. Allerdings haben sich die Vergütungskonditionen für Dolmetscher und Übersetzer nicht verbessert – lesen Sie dazu einen Kommentar von ATICOM.
Vollständiger Gesetzestext: (Artikel 1 – Gerichtskostengesetz; Artikel 2
– JVEG) http://www.bmj.bund.de/media/archive/622.pdf
(PDF-Datei, 1019 kB)
Das im April 2005 von Frau Gradincevic-Savic geleitete Fachseminar "Übersetzen/Dolmetschen für Gerichte und Polizei" wird auch die neuen Regelungen und ihre Auslegung in der Praxis zum Thema haben.
Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung innerhalb der Europäischen Union
Die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 ist seit dem 1.1.2004 – nach einer Übergangszeit bis Ende Juni 2004 – in deutsches nationales Recht umgesetzt worden und verbindlich (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl. I S. 2645).
Die folgenden Angaben sind auf allen Rechnungen über einen Betrag von mehr als 100 Euro brutto obligatorisch, weitere können im Bedarfsfall hinzukommen:
1. Ausstellungsdatum der Rechnung
2. fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlen- oder Buchstabenreihen, die zur Identifizierung einer Rechnung einmalig vergeben wird
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (oder die Steuernummer), unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat
4. vollständiger Name und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden
5. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen
6. Datum, an dem die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
7. Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder Befreiung,
8. Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind, und Ausweis des Gesamt-Nettobetrags
9. anzuwendender Steuersatz
10. zu zahlender Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach der o.g. Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird.
Zusätzliche Angaben sind erforderlich bei Steuerbefreiung oder wenn der Kunde Steuerschuldner ist, bei innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge, bei Differenzbesteuerung und wenn der Steuerschuldner ein Steuervertreter ist.
Für Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 Euro brutto gelten folgende Mindestangaben:
1. Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
2. Ausstellungsdatum
3. genaue Angabe der Menge und Art der Ware oder Leistung
4. Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
5. Angabe des angewendeten Steuersatzes
6. Hinweis auf eine evtl. Steuerbefreiung
Diese Angaben müssen auch auf allen Rechungen für Büro- oder Berufsbedarf etc. enthalten sein, die beim Finanzamt zum Vorsteuerabzug geltend gemacht werden sollen, d.h., man muss alle erhaltenen Rechnungen auf die Einhaltung der Vorschriften überprüfen und ggf. Berichtigung verlangen, will man nicht riskieren, das Recht zum Vorsteuerabzug zu verlieren. In besonderen Fällen (z.B. bei Fahrausweisen, Fahrzeuglieferungen, u.a.) bestehen besondere Vorschriften.
Wichtig ist auch die Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren für alle Rechnungen: Dies gilt sowohl für ein Doppel der eigenen Rechnungen sowie für erhaltene Rechnungen, deren Lesbarkeit auch auf diese Frist sicherzustellen ist. Z.B. Belege auf Thermopapier müssen daher auf Normalpapier kopiert werden. Besondere Vorschriften bestehen für die elektronischen Formen der Abrechnung.
Der genaue Wortlaut der Vorschriften ist unter www.bundesfinanzministerium.de/dokumente/ix-..22504/Artikel.htm nachzulesen.
Angabe der Steuernummer auf Rechnungen nicht mehr erforderlich
Das Bundeskabinett hat im Rahmen des Steuerrechtsänderungsgesetzes 2003 beschlossen, dass Unternehmen entscheiden können, wie sie ihre Rechnungen kennzeichnen. Zwar kann man weiterhin die finanzamtliche Steuernummer angeben, hat aber auch die Möglichkeit, stattdessen die "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" zu benutzen. Unternehmen müssen diese bei der Finanzverwaltung beantragen; in der Regel wird sie zügig vergeben.. Die Verpflichtung, die Rechnungen mit der Steuernummer zu versehen, hatte zu datenschutzrechtlichen Bedenken geführt. Bei Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird die Gefahr des Missbrauchs erheblich gesenkt.
Beeidigte Übersetzer und ermächtigte Dolmetscher in Nordrhein-Westfalen: siehe separate Hinweise
Keine Schonfrist bei verspäteter Steuer-Voranmeldung ab 2004
Bisher wurde den Finanzämtern per Erlass eine Kulanz gegenüber denjenigen Steuerzahlern auferlegt, die ihre Abgabetermine für Steuervoranmeldungen um nicht mehr als fünf Werktage überschritten haben. Diese im "Anwendungserlass zur Abgabenordnung" (AEAO) festgelegte Schonfrist wurde mit Schreiben des BMF vom 1. April 2003 aufgehoben. Danach ist die aufgehobene Regelung Nr. 7 zu § 152 auf Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen für vor dem 1. Januar endende Voranmeldungszeiträume weiterhin anzuwenden.
Ab dem 1. Januar 2004 ist also damit zu rechnen, dass verstärkt Verspätungszuschläge erhoben werden. Um diese (bekanntlich 1 % pro Monat) zu vermeiden, sollte man in Zukunft dafür Sorge tragen, die Unterlagen termingerecht beim Finanzamt einzureichen. Hier zur Erinnerung die relevanten Termine: Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind fällig am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Die Termine von Gewerbesteuer und Grundsteuer sind : 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Unverändert gilt: Wenn der Termin nicht auf einen Werktag fällt, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.
Fristgerecht geht eine Voranmeldung ein, wenn bei der Versendung mit der Post der normale Postlauf einkalkuliert wurde. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der schriftlichen Voranmeldung ein Scheck beigefügt ist, dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vorliegt oder die Zahlung gleichzeitig mit der Versendung der Voranmeldung veranlasst wurde.
Angabe der Kontoverbindung im internationalen Zahlungsverkehr
Für den internationalen Zahlungsverkehr wird zunehmend eine von der ISO (International Organization for Standardization) und dem ECBS (European Committee for Banking Standards) entwickelte internationale Kontonummer ("IBAN") verwendet. Diese Nummer erlaubt eine eindeutige Angabe des Empfängerkontos und schließt auch die Kennzeichnung der kontoführenden Bank ein. (In Deutschland sind dafür zwei Angaben erforderlich, die Bankleitzahl und die Kontonummer.) Die IBAN sorgt für eine sichere und schnellere Ausführung grenzüberschreitender Zahlungen. Weitere Informationen: www.iban.de.
Aufgrund einer EU-Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass ab dem 1. Juli 2003 Auslandsüberweisungen innerhalb der EU bis zu 12.500 Euro nicht mehr kosten dürfen als Inlandsüberweisungen, sofern der Auftraggeber die internationale Kontonummer IBAN und die Empfängerbankbezeichnung BIC angibt. Für das eigene Konto finden sich beide Angaben auf dem Kontoauszug.
Mehrwertsteuer bei Auslandsaufträgen
Nach deutschem Steuerrecht werden Leistungen für Kunden im Ausland, die Unternehmer sind, so behandelt, als wären sie an deren Firmensitz erbracht worden. Daher gelten diese Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz als "nicht steuerbar". Konsequenterweise gelten umgekehrt Übersetzungs- und Dolmetschleistungen für deutsche Unternehmer durch Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, als in Deutschland erbracht und unterliegen somit in Deutschland der Umsatzsteuer. Der deutsche Unternehmer ist folglich nach § 13 b Absatz 1 UstG der Steuerschuldner.
Beispiel: Wenn ein französischer Übersetzer für einen deutschen Kollegen eine Übersetzung anfertigt, die der deutsche Kollege anschließend im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwertet, so stellt der französische Übersetzer seinem deutschen Kollegen eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus. Für diese Übersetzung schuldet der deutsche Kollege dem deutschen Fiskus die Mehrwertsteuer.
Dies stellt jedoch für den deutschen Kollegen als Unternehmer keinen finanziellen Nachteil dar, weil er die Mehrwertsteuer für Leistungen, die für sein Unternehmen erbracht wurden, als Vorsteuer wieder abziehen kann.
Säumige Zahler im EU-Ausland
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die am 01.03.2002 in Kraft getreten ist, hat zur Folge, dass Forderungen gegen säumige Zahler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (ausgenommen Dänemark) jetzt auch vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden können.
Tipps zur Existenzgründung
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat eine Broschüre "Tipps zur
Existenzgründung für Künstler und Publizisten" herausgegeben, die auch auf
die Belange freiberuflicher Übersetzer und Dolmetscher eingeht.
Die Broschüre kann im Internet heruntergeladen werden (Dateigröße 2,6 MB):
http://www.bmwi.de/Redaktion/Inhalte/Downloads/br-tipps-zur-existenzgruendung,property=pdf.pdf
oder als Druckexemplar (92 Seiten) bestellt werden
im Internet auf der Seite:
http://www.bmwi.de/Homepage/Politikfelder/Mittelstandspolitik/Publikationen.jsp
auf dem Postweg:
Bundesministerium für Wirtschaft, Referat Öffentlichkeitsarbeit
Scharnhorststr. 34-37, 11019 Berlin
per Fax: (0228) 4223-462
Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax zulässig
Laut Bundesfinanzhof ist die fristwahrende Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung auch per Telefax wirksam, sofern dabei der amtliche Vordruck verwendet wird. (siehe BFH-Urteil vom 4.7.2002, Az. V R 31/01). Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des obersten deutschen Finanzgerichts die Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes, wonach die Erklärung "nach" amtlichem Vordruck abzugeben ist, der Gesetzgeber also bewusst keine Abgabe "auf" dem amtlichen Vordruck vorgeschrieben hat.
Für Verweise auf andere Internetseiten gilt ein Haftungsausschluss.
|