Europäische Patente werden vom Europäischen Patentamt erteilt. Die Amtssprachen dieses Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Patentanmeldungen müssen in einer der drei Sprachen eingereicht werden; das Patent wird in der betreffenden Sprache ("Verfahrenssprache") veröffentlicht. Die Patentansprüche werden in die beiden anderen Sprachen übersetzt.
Einem deutschen Chemieunternehmen wurde ein englisch abgefasstes Patent unter anderem mit Wirkung für Deutschland erteilt. Da beim deutschen Patentamt innerhalb von drei Monaten keine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche eingereicht wurde, stellte das deutsche Patentamt fest, dass die Wirkungen des betreffenden Patents für Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten galten.
Rechtsgrundlage des Beschlusses des deutschen Patentamts ist Artikel II § 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG), in dem es heißt:
"(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent zu erteilen beabsichtigt, nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Anmelder oder der Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim deutschen Patentamt eine deutsche Übersetzung der Patentschrift einzureichen und eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. ...
(2) Wird die Übersetzung nicht fristgerecht oder in einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht gestattenden Form eingereicht oder die Gebühr nicht fristgemäß entrichtet, so gelten die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten. ... "
Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) räumt den Vertragsstaaten in Artikel 65 das Recht ein, eine solche Vorschrift zu erlassen.
Auf Antrag des Bundespatentgerichts, bei dem das Chemieunternehmen gegen den Beschluss des deutschen Patentamts geklagt hatte, sollte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt entscheiden, ob die deutsche Rechtsvorschrift mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr zu vereinbaren ist. Falls die Verpflichtung zur Übersetzung eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs dargestellt hätte, die wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung wirkt, wäre sie mit dem EG-Vertrag unvereinbar gewesen. Das entsprechende deutsche Gesetz hätte in diesem Fall wegen des Vorrangs des europäischen Rechts nicht angewendet werden dürfen.
Der EuGH urteilte jedoch, dass eine solche Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels nicht gegeben war und die Verpflichtung zur Übersetzung von Patenten in die Landessprache als Voraussetzung für die Wirksamkeit in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat somit rechtens ist.
Nachtrag: Bei dem von der EU-Kommission im August 2000 vorgeschlagenen Gemeinschaftspatent (siehe unser Bericht) soll künftig keine Übersetzung in alle Landessprachen mehr nötig sein.