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    2004-10-02 Seitenmeister

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       Pressespiegel
    zum Thema Dolmetschen, Übersetzen und Fremdsprachen



    2004-10-02

    Vollmundig angekündigtes neues Gesetz zur "Verbesserung" der Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern im Justizbereich (JVEG) erweist sich als herber Rückschlag für unsere Berufsgruppe

    Gesetz über die Vergütung von [...] Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern [...] (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG)

    Als der Gesetzgeber eine längst fällige Reform des alten ZSEG mit dem Ziel einer Vereinfachung der Rechtsanwendung und Ablösung des Entschädigungsprinzips durch ein, wie er sagte, leistungsgerechtes Vergütungsmodell ankündigte, glaubten viele von uns noch, dass wir endlich für unsere Leistungen im Justizbereich wirklich honoriert werden sollen.

    Schon der erste Entwurf des neuen Gesetzes zeigte jedoch, dass dieses ein Trugschluss war. Es erwies sich schon bald, dass genau die andere Richtung das Ziel der Reformer war, nämlich die bis dahin sowieso am unteren Ende des marktüblichen Honorars gezahlten Entschädigungen für Dolmetscher noch weiter nach unten zu drücken.

    Einmalig in der Geschichte unseres Berufsstandes schlossen sich alle bis dahin mehr oder minder konkurrierenden Berufsverbände zusammen, vergaßen alle sonst üblichen Animositäten und protestierten geschlossen gegen diese drastische Verschlechterung der Einkommenssituation durch zahlreiche mündliche wie schriftliche Eingaben.

    Vergeblich! Unser monatelang vorgebrachter Protest, alle Erklärungen, fundierten Begründungen und Warnungen halfen nichts.

    Das Gesetz trat am 1.7.2004 in Kraft und sieht folgende neue Regelungen vor:

    Dolmetscher:

    Neu ist im JVEG die Einführung eines sog. Gruppenmodells mit festen Stundensätzen für die hinzugezogenen Sachverständigen. Dabei hat der Gesetzgeber 10 Honorargruppen sowie 3 Sondergruppen für Mediziner festgelegt. Die Stundensatzspanne geht dabei von 50 bis 85 €.

    Die Dolmetscher selbst wurden in die zweitunterste Honorargruppe, die Gruppe 2, eingestuft. Somit beträgt das Honorar des Dolmetschers ab dem 1.7.2004 für jede Stunde 55 €.

    Zu dem oben genannten Stundensatz gibt es keine Zuschläge mehr.

    Das Honorar wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird nur dann voll gerechnet, d.h. auf eine volle Stunde aufgerundet, wenn mehr als 30 Minuten angebrochen sind; andernfalls wird lediglich auf eine ½ Stunde gerundet.

    Sollte ein Termin, zu dem der Dolmetscher geladen war, nicht aus seinem Verschulden aufgehoben werden und diese Aufhebung dem Dolmetscher bis zu 2 Tagen vor dem Termin oder erst am Terminstag selbst mitgeteilt werden, erhält er eine Ausfallentschädigung von höchstens 55,00 €, soweit er einen Einkommensverlust erlitten hat.

    Übersetzer:

    Die neue Reform hat die Übersetzer im Vergleich zu den Dolmetschern etwas weniger geschröpft.

    Das Honorar für eine Übersetzung beträgt ab dem 1.7.2004 nunmehr 1,25 € für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Zieltextes.

    Neu ist, dass nunmehr als Zählgrundlage Anschläge inklusive Leerzeichen gelten.

    Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 €.

    Nach wie vor dürfte eher theoretisch die dritte Stufe der Zeilenpreise gelten: bei außergewöhnlich schwierigen Texten sieht das JVEG einen Zeilenpreis von nunmehr 4,00 € vor.

    Maßgeblich für die Zahl der Anschläge ist der Zieltext. Sollte dieser nicht in lateinischer Schrift sein, zählt der Ausgangstext.

    Das bisherige Mindesthonorar für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrages beträgt nunmehr 15,00 € (alt 13,00 €).

    Neu im JVEG ist auch diese Regelung: Überprüft ein Übersetzer Schriftstücke oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte, ohne dass er insoweit schriftliche Übersetzungen anfertigen muss, wird er wie ein Dolmetscher honoriert. Das bezieht sich hauptsächlich auf den Bereich Überprüfung von sog. Gefangenenpost oder von Telefonüberwachungs-Übersetzungen.

    Fazit: wenn sich das neue JVEG wie sein Vorgänger ZSEG in der jetzt verabschiedeten Form als langlebig erweist, dürften wohl auf Dauer noch weniger qualifizierte Berufskollegen bereit sein, für die Justiz zu arbeiten. Kein Wunder, wer soll auch freiwillig kostenunterdeckend arbeiten wollen?

    D. Gradincevic-Savic
    Ressortleiterin beeidigte Dolmetscher/ermächtigte Übersetzer


     
    Das ZSEG wurde zum 1. Juli 2004 durch das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) ersetzt, das als Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) verabschiedet wurde.

    Vollständiger Gesetzestext: (Artikel 1 – Gerichtskostengesetz; Artikel 2 – JVEG) http://www.bmj.bund.de/media/archive/622.pdf (PDF-Datei, 1019 kB)

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